Wie man heute aus den Medien vernehmen konnte, beginnt der Prozess gegen jene beiden „Migrations-Österreicher“, welche sich vor einiger Zeit einen Namen mit Terror-Drohungen gegen Österreich und die BRD gemacht haben.
Mal ganz abgesehen davon, daß wir uns scheinbar in Richtung „sicheres Land“ für terroristische Zellen entwickeln, ist es erschreckend, wie sanft mit diesen Verbrechern umgegangen wird. Nun stellt sich die Sache so dar, dass die Frau des gebürtigen Ägypters in der Burka (Ganzkörperschleier) zur Verhandlung erscheinen will.
Die zuständigen Stellen wollen nun prüfen, ob dies zulässig ist!!! HALLO, ob dies zulässig ist? In Österreich gilt meines Wissens Vermummungsverbot!!!
Geschätzte Österreicher/innen, geschätzte Vertreter unsereres Rechtsystemes! Zeigt keine Nachsicht mit Terroristen! Zeigt keine Nachsicht mit Verrätern am Staat!
Reicht es nicht, dass die Befugnisse unserer Polizisten immer mehr beschnitten werden? Reicht es nicht, dass unser Bundesheer immer mehr demontiert wird? Müssen wir jetzt auch noch Mitgefühl für Terroristen (=Massenmörder) entwickeln?
Wäre ich Staatsanwalt, wüsste ich, was zu tun ist.
§ 246 Staatsfeindliche Verbindungen
(1) Wer eine Verbindung gründet, deren wenn auch nicht ausschließlicher Zweck es ist, auf gesetzwidrige Weise die Unabhängigkeit, die in der Verfassung festgelegte Staatsform oder eine verfassungsmäßige Einrichtung der Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer zu erschüttern, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer sich in einer solchen Verbindung führend betätigt, für sie Mitglieder wirbt oder sie mit Geldmitteln oder sonst in erheblicher Weise unterstützt.
§ 248 Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole
(1) Wer auf eine Art, daß die Tat einer breiten Öffentlichkeit bekannt wird, in gehässiger Weise die Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer beschimpft oder verächtlich macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Wer in der im Abs. 1 bezeichneten Art in gehässiger Weise eine aus einem öffentlichen Anlaß oder bei einer allgemein zugänglichen Veranstaltung gezeigte Fahne der Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer, ein von einer österreichischen Behörde angebrachtes Hoheitszeichen, die Bundeshymne oder eine Landeshymne beschimpft, verächtlich macht oder sonst herabwürdigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 256 Geheimer Nachrichtendienst zum Nachteil Österreichs
Wer zum Nachteil der Republik Österreich einen geheimen Nachrichtendienst einrichtet oder betreibt oder einen solchen Nachrichtendienst wie immer unterstützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
§ 257 Begünstigung feindlicher Streitkräfte
(1) Ein Österreicher, der während eines Krieges oder eines bewaffneten Konfliktes, an denen die Republik Österreich beteiligt ist, in den Dienst der feindlichen Streitkräfte tritt oder gegen die Republik Österreich Waffen trägt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer während eines Krieges oder eines bewaffneten Konfliktes, an denen die Republik Österreich beteiligt ist, oder bei unmittelbar drohender Gefahr eines solchen Krieges oder bewaffneten Konfliktes den feindlichen Streitkräften einen Vorteil verschafft oder dem österreichischen Bundesheer einen Nachteil zufügt. Ausländer sind nach dieser Bestimmung nur zu bestrafen, wenn sie die Tat begehen, während sie sich im Inland befinden.
§ 277 Verbrecherisches Komplott
(1) Wer mit einem anderen die gemeinsame Ausführung eines Mordes (§ 75), einer erpresserischen Entführung (§ 102), einer Überlieferung an eine ausländische Macht (§ 103), eines Sklavenhandels (§ 104), eines Raubes (§ 142), einer gemeingefährlichen strafbaren Handlung nach den §§ 169, 171, 173, 176, 185 oder 186, eines grenzüberschreitenden Prostitutionshandels (§ 217) oder einer nach den §§ 28 Abs. 2 bis 5 oder 31 Abs. 2 des Suchtmittelgesetzes strafbaren Handlungen verabredet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
[Geändert durch BGBl I 2004/15].
(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig durch eine Mitteilung an die Behörde (§ 151 Abs. 3) oder an den Bedrohten oder auf andere Art die beabsichtigte strafbare Handlung verhindert. Unterbleibt die strafbare Handlung ohne Zutun des Täters, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, die strafbare Handlung zu verhindern.
§ 278 Kriminelle Vereinigung
(1) Wer eine kriminelle Vereinigung gründet oder sich an einer solchen als Mitglied beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Eine kriminelle Vereinigung ist ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung ein oder mehrere Verbrechen, andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben, nicht nur geringfügige Sachbeschädigungen, Diebstähle oder Betrügereien, oder Vergehen nach den §§ 104a, 165, 177b, 233 bis 239, 241a bis 241c, 241e, 241f, 304 oder 307 oder nach den §§ 104 oder 105 des Fremdengesetzes ausgeführt werden.
[Geändert durch BGBl I 2004/15].
(3) Als Mitglied beteiligt sich an einer kriminellen Vereinigung, wer im Rahmen ihrer kriminellen Ausrichtung eine strafbare Handlung begeht oder sich an ihren Aktivitäten durch die Bereitstellung von Informationen oder Vermögenswerten oder auf andere Weise in dem Wissen beteiligt, dass er dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen fördert.
(4) Hat die Vereinigung zu keiner strafbaren Handlung der geplanten Art geführt, so ist kein Mitglied zu bestrafen, wenn sich die Vereinigung freiwillig auflöst oder sich sonst aus ihrem Verhalten ergibt, dass sie ihr Vorhaben freiwillig aufgegeben hat. Ferner ist wegen krimineller Vereinigung nicht zu bestrafen, wer freiwillig von der Vereinigung zurücktritt, bevor eine Tat der geplanten Art ausgeführt oder versucht worden ist; wer an der Vereinigung führend teilgenommen hat, jedoch nur dann, wenn er freiwillig durch Mitteilung an die Behörde (§ 151 Abs. 3) oder auf andere Art bewirkt, dass die aus der Vereinigung entstandene Gefahr beseitigt wird.
§ 278b Terroristische Vereinigung
(1) Wer eine terroristische Vereinigung (Abs. 3) anführt, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen. Wer eine terroristische Vereinigung anführt, die sich auf die Drohung mit terroristischen Straftaten (§ 278c Abs. 1) beschränkt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Wer sich als Mitglied (§ 278 Abs. 3) an einer terroristischen Vereinigung beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(3) Eine terroristische Vereinigung ist ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten (§ 278c) ausgeführt werden.
§ 281 Aufforderung zum Ungehorsam gegen Gesetze
Wer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise, daß es einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, zum allgemeinen Ungehorsam gegen ein Gesetz auffordert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
Die gesetzliche Lage scheint ja ziemlich klar auszusagen, wie mit Terroristen zu verfahren ist. Mich wundert aber nicht, dass in diesem Fall über so unnötige Dinge diskutiert (bzw. verhandelt) wird, ob man bei der Verhandlung mit Burka erscheinen darf.
Man braucht doch nur den BAWAG-Prozess zu verfolgen, dort ist schon seit Monaten kein Fortschritt zu beobachten.
Meiner Meinung nach, ist der Österreichische Staate einfach viel zu bürokratisch. Die ganze Österreichische Bürokratie scheint nicht dazu zu dienen, den Gesuchen der Bürger schnell und korrekt nachkommen zu können. Stattdessen scheint diese Bürokratie eine Zufluchtsstätte für unzählige unnötige Beamten zu sein.
Meiner Meinung nach sind die Strafbemessungsgrundlagen noch viel zu human ausgelegt. Man müsste gleich die Höchststrafe verhängen, ohne wenn und aber.
Bzgl. BAWAG kann ich nur sagen, daß es ja wie immer abläuft, soll heissen, alles im Sand verlaufen lassen, sonst könnten ja zu viele Großköpfe aus Politik und Wirtschaft reingezogen werden.
Ich erinnere nur an die Fälle Lütgendorff und Proksch. Es kommt mir vor, als würde man warten, bis Hr. Elsner ebenfalls das Zeitliche segnet.
Dass momentan in unserem Staate nicht alles rund läuft sieht man auch im Fall des Giftanschlages auf den Spitzer Bürgermeister.
Das alles kommt mir nur wie ein riesiges Ablenkungsmanöver vor, um andere Fehltritte unseres Rechtsystemes zu vertuschen und unseren Behörden (auf Kosten unserer Bürger) ein Erfolgserlebnis zu gönnen.
Ich möchte den verdächtigen Weinbauern nicht in Schutz nehmen, aber eines ist fix, sollte sich dessen Unschuld herausstellen, ist dessen Karriere und Lebensgrundlage trotz allem zerstört.
Die DNA-Analyse, welche ja die Schuld des Weinbauern beweisen soll, ist Nonsens. Aus Insiderkreisen weiss man sehrwohl, dass eine solche Analyse nicht wie bei CSI in 1 Stunde erledigt ist. Sowas dauert Wochen, in manchen Fällen sogar Monate, um zu einem sicheren Ergebnis zu kommen.
Mal abgesehen davon empfinde ich es als Frechheit, dass das Bild des Verdächtigen schon öffentlich präsentiert wurde und die Medien zelebrieren ja quasi dessen Schuld schon seit Tagen runter.
Der verhinderte US-Botschafts-Bomber (Bosnier) von Wien wurde z.B. immer mit abgedecktem Gesciht gezeigt.
Richtig gesagt. Eine echte Frechheit, wie erste „Fahndungserfolge“ gleich von den Medien ausgenutzt werden.
Denn soviel ich noch weis gilt in Österreich noch immer das Unschuldsprinzip. Ich finde in solchen Fällen dürfte – wenn überhaupt – das Bild des Straftäters (bis jetzt ist dieser Mann nur Verdächtiger) erst nach einer Verurteilung publik gemacht werden. Wenn er wirklich nicht für die Vergiftung des Spitzer Bürgermeisters verantwortlich ist, dann haben die Medien sein Sozialleben zerstört.
Wie du schon angeführt hast, werden solche DNA-Analysen nicht von Heute auf Morgen durchgeführt, sondern Benötigen eine gewisse Zeit zur Bearbeitung. Und wenn die DNA von besagtem Herren stammt, dann besteht aber immer noch die Möglichkeit, dass diese anderweitig auf die Grußkarte gelangt ist.
Deshalb ist in solchen Fällen Rückhaltung zu üben und nicht – wie von unserer nicht gerade professionellen Polizei – eine „PR-Kampagne“ zu betreiben.